20er Jollenkreuzer

Klassenvorschrift 20m² (R) Jollenkreuzer

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Gültig ab 1.4.1991 mit den Änderungen bis 1.4.1996

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Inhalt


1   Allgemeines

1.1

Der 20m²-Jollenkreuzer ist eine Konstruktionsklasse. Die Jollenkreuzer sollen außer zum Wandersegeln auch zur Rennsegelei geeignet sein. Ihrer Wandereigenschaft wegen soll die Wohnlichkeit und Bequemlichkeit durch den vorgeschriebenen Schrankraum, durch geeigneten fest umbauten Stauraum und Auslegung der Kojen als Schlaffläche gesichert sein.

1.2

Um unerwünschte Konstruktionen zu verhindern, die nicht im Sinne der Klasse sind, können Änderungen in den Klassenvorschriften kurzfristig vom Technischen Ausschuß des DSV nach Anhörung der Klassenvereinigung vorgenommen werden. Der Technische Ausschuß kann diese rückwirkend in Kraft setzten, wenn dies die Zielsetzung der Klasse erfordert.

1.3

Um technische Verbesserungen zu erproben, die über diese Vorschrift hinausgehen, kann der Technische Ausschuß des DSV auf Antrag der Klassenvereinigung einzelnen Booten (höchstens drei) Ausnahmegenehmigungen für die Teilnahme an Regatten erteilen. Diese Boote sind nicht meisterschaftsberechtigt. Nach genügender Erprobung entscheidet der Technische Ausschuß des DSV nach Abstimmung mit der Klassenvereinigung, ob solche Verbesserungen zu Regatten zugelassen werden.

1.4

Die Boote müssen den Klassenvorschriften für 20m² Jollenkreuzer entsprechen. Bestehen Widersprüche zwischen Klassenvorschrift und dem zu vermessenden Boot, so entscheiden der TA und die internationale Klassenvereinigung über entsprechende Maßnahmen.

1.5

Die Verwaltung der Klasse obliegt den nationalen Verbänden in Zusammenarbeit mit der internationalen Klassenvereinigung.

1.6

Diese Klassenvorschriften sind gültig ab 1.4.1991. Für Boote, die vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, gelten die zur Zeit der Erstvermessung gültigen Vorschriften. Alle Regeln, die mit einem "A" bezeichnet sind, gelten auch für ältere Boote.
Jedes Mitglied der internationalen Klassenvereinigung ist berechtigt, einen Antrag zur Änderung bzw. Ergänzung der Klassenvorschrift beim Vorstand der internationalen Klassenvereinigung einzureichen. Die Antragstellung erfolgt formlos, bedarf aber der unterschriftlichen Zustimmung von mindestens 10 Mitgliedern.

Der Vorstand der internationalen Klassenvereinigung hat die Pflicht, auf der Basis des gestellten Antrages, ggf. unter Hinzuziehung des Technischen Ausschusses ein Änderungskonzept der bestehenden Klassenvorschriften zu erarbeiten. Dieses Änderungskonzept ist allen Mitgliedern der internationalen Klassenvereinigung schriftlich zuzustellen.

Die Änderung gilt als angenommen, wenn mehr als 2/3 der zurückgesandten Formblätter eine Zustimmung dokumentieren. Die von der Klasse beschlossenen Änderungen werden den nationalen Verbänden zur Genehmigung vorgelegt. Sie werden anschließend veröffentlicht.

1.7

Eine Haftung des DSV und der Klassenvereinigung aus dieser Vorschrift oder irgendwelcher daraus abgeleiteter Ansprüche, insbesondere aus Änderungen, durchgeführten Vermessungen oder erteilten Meßbriefen ist ausgeschlossen.

1.8

Bootswerften und Vermesser werden im eigenen Namen und in eigener Verantwortung tätig.


2   Gebühren

2

Die Vermessungs- und Registrierungsgebühren richten sich nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen der nationalen Segelverbände.


3   Hersteller

3.1

Der Hersteller ist freigestellt.

3.2

Durch seine Unterschrift auf dem Meßbrief erklärt der Hersteller, das Boot in Übereinstimmung mit den gültigen Vorschriften hergestellt zu haben.

3.3

Der Hersteller ist verpflichtet, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung alle nachweislich beim Bau entstandenen Regelwidrigkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen.


4   Registrierung, Meßbrief

4.1

An Klassenwettfahrten dürfen nur solche Boote teilnehmen, für die ein gültiger, vom nationalen Verband auf den Namen des Eigners ausgestellter Meßbrief vorliegt.

4.2

Der Meßbrief kann von den nationalen Verbänden ausgestellt werden, wenn von einem anerkannten Vermesser die Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften auf einem Vermessungsformblatt bestätigt wird. In Deutschland ist ein vom Eigner und Vermesser ausgefüllter "Antrag auf Ausstellung eines internationalen Bootsscheines" zu stellen. Meßbriefe anderer Nationen werden anerkannt.

4.3

Mit dem Meßbrief erhält der Eigner eine Vermessungsplakette, die deutlich sichtbar am Spiegel anzubringen ist.

4.4

Der Meßbrief wird ungültig durch:

  1. Eignerwechsel: In diesem Fall muß der Meßbrief zusammen mit einem "Antrag auf Ausstellung eines internationalen Bootsscheines" beim Nationalen Verband eingereicht werden, mit einer Erklärung des Voreigners, daß am Boot keine Veränderungen vorgenommen wurden, die gegen die Klassenvorschriften verstoßen.
  2. Änderungen, an Rumpf, Rigg oder Segel: Hierzu ist eine Nachvermessung durch einen anerkannten Vermesser notwendig.
  3. Nichtübereinstimmung des Bootes mit den Klassenvorschriften oder dem Meßbrief.


5   Vermessung

5.1

Die Vermessung darf nur durch einen von einem nationalen Seglerverband anerkannten Vermesser vorgenommen werden.

5.2

Kein Vermesser darf ein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermessen, die ihm gehören, die von ihm hergestellt wurden bzw. an denen er beteiligt oder Miteigentümer ist (Ausnahme C-Vermesser).

5.3

Die Vermessung der Boote wird auf dem Land im trockenen und sauberen Zustand vorgenommen.

5.4

Der Vermesser ist berechtigt, Bauteile wie Beplankung, Deck, Spiegel, Kiel zur Feststellung von Dicke und Zusammensetzung, bohren zu lassen.

5.5

Diese Klassenvorschriften werden durch die Vermessungsvorschriften der ISAF ergänzt.

5.6

Nach der Erstvermessung ist der Eigner verantwortlich für die Einhaltung der Klassenvorschriften.


6   Identifizierungszeichen

6.1

Die Unterscheidungsnummer ist in gut lesbar großen Zahlen in den Kiel hinter dem Schwertkasten oder die Mastabstützung zum Kiel einzubrennen, einzuschneiden oder bei Kunststoffbooten auf eine fest eingegossene Metallplatte einzuschlagen, die 100 x 200 x 2 mm groß ist. Die im Segel gefahrene Nummer und die im Rumpf angebrachte Nummer müssen identisch sein.

6.2

Das Klassenzeichen, die Nationalbuchstaben und die Unterscheidungsnummer sind in Übereinstimmung mit den Wettfahrtregel Segeln, Regelnummer 77 in den Segeln anzubringen. Rote Buchstaben/Zahlen sind nicht erlaubt.

6.3

Folgende Mindestgrößen für Nationalbuchstaben und Klassenzeichen sowie Nummern sind vorgeschrieben:

Buchstaben
bzw. Ziffern
Höhe 300 mm
Breite (außer 1 und I) 200 mm
Strichbreite 40 mm
Abstand zwischen den benachbarten Buchstaben und Ziffern 60 mm
6.4

Stählerne Jollenkreuzer, die den nachstehenden Klassenvorschriften und außerdem den darüber hinausgehenden Vorschriften für stählerne Jollenkreuzer dieser Klasse entsprechen, sind gleichermaßen Verbandsklasse und führen dieselben Unterscheidungszeichen, jedoch in Rot.


7   Bootsform und Einbauteile

7.1

Der 20m² Jollenkreuzer ist ein Schwertboot mit einer Kajüte.

7.2

Die Boote sind Rundspantboote und müssen vorne einen Steven und achtern einen Spiegel und dürfen während einer Regatta nur ein Schwert und ein Ruder haben. Mit Ausnahme des Kiels beträgt der Mindestradius in der Spantebene 100 mm.

7.3

Hohle Spantformen und am Spiegel überstehende Außenhaut sind verboten.

7.4

Das Boot muß entweder einen Kajütaufbau besitzen oder ein festes Deck haben, unter dem eine Kajüte mit den vorgeschriebenen Maßen vorhanden ist.

7.5

Vorschiff und Kajüte müssen je ein.Luk haben, mit einem mit dem Deck fest verbundenen Deckel. Diese Lukendeckel sind ausgeführt als Schiebeluken oder Klappdeckel und müssen begehbar sein.Weitere Luken in diesem Bereich sind nicht erlaubt.

7.6

Der Rumpf enthält mindestens ein Kielschwein. Dieses muß vor dem Schwertkasten mindestens 1100 mm lang sein und eine feste Verbindung zwischen Bootskörper und Schwertkasten herstellen und unter dem Mast durchlaufen.

7.7

Folgende verschließbare Schotten müssen eingebaut sein:

  1. An der Vorderkante der hinteren Eindeckung bzw. unter der hinteren Eindeckung.
  2. Am hinteren Ende der Kajüte, also zwischen Kajüte und Plicht.
7.8

Das Boot erhält in der Kajüte mindestens zwei feste Schlafgelegenheiten.

7.9

Ausleger aller Art sind verboten.

7.10

Jeglicher Ballast ist verboten, ausgenommen die zugelassenen Ausgleichsgewichte.

7.11

In der Kajüte und in der Plicht müssen sich abgeschottete Stau- und Schrankräume befinden. Diese müssen eine verschließbare Öffnung von mindestens 50% der Fläche der Ladeseite besitzen. Es muß gewährleistet sein, daß der Schrankraum bis in die äußersten Ecken benutzt werden kann. Räume, die unter dem Fußboden, unter der Kojenebene, unter der vorgeschriebenen Mindestbreite der Seitendecks oder der vorgeschriebenen Mindestlänge des Achterdecks liegen, werden nicht als Schrankraum anerkannt.
Wenn die Kojenebene von dem Schrankraum durchschnitten wird, und dieser bis mindestens zur 1/2 Höhe zwischen Kojenebene der in der Regel 8.2.11 spezifizierten Regelkojen und Schandeckshöhe (an der jeweiligen Stelle) reicht, wird er als Schrankraum anerkannt. Die Schrankfront muß eine durchgehende Fläche bilden.

A 7.12

Es sind Auftriebsräume vorzusehen.

A 7.13

Die Anordnung der Auftriebsräume muß so erfolgen, daß bei gekentertem oder vollgeschlagenem Boot mit der Crew in der normalen Position annähernd gleichlastig-waagerechte Schwimmlage gewährleistet ist, die ein Bergen ermöglicht.

7.14

Auf dem Deck befindet sich eine Reelingleiste bis HK Kajütaufbau.

7.15

Der Fußboden kann integrierter Bestandteil einer GFK-Innenschale sein. Die Innenseite der Außenhaut ist nicht als GFK-Innenschale anzusehen.

7.16

Auf dem Vordeck ist ein Poller oder eine Belegklemme, im Achterschiff an Steuerbord und an Backbord je ein Augbolzen, alles von zweckentsprechender Größe und Festigkeit vorzusehen.

7.17

Wasserdichte Griff- und Ausreithilfen sind nur innerhalb der Schandeckslinie erlaubt. Trapezeinrichtungen sind verboten.

7.18

Alle Bauweisen, die nicht in dieser Vorschrift aufgeführt sind, sind verboten.

A 7.19

Tanks oder flutbare Abteilungen (z.B. abgeschottete Seitentanks oder andere Behälter, die Flüssigkeit aufnehmen, und die die Leistung der Yacht beeinflussen können) sind verboten.

7.20

Eine Spinnakertrompete ist verboten.


8   Rumpfvermessung

8.1   Allgemeines

8.1

Zur Vermessung muß die Schwimmwasserlinie waagerecht liegen.

Länge des Bootes über alles   max LA   7,75 m  
8.1.1
    
Größte Breite über Außenhaut gemessen an einer Stelle zwischen 0,5 und 0,65 der Länge über alles min B 2,15 m
8.1.2
max B 2,50 m
    
Außenbreite, gemessen auf Außenkante Außenhaut an einer Stelle zwischen 0,5 und 0,65 LA (Länge über alles) von vorn in einer Höhe über Unterkante Kiel von 245 mm min BI 2,00 m
8.1.3
    
Raumtiefe an der gleichen Stelle, zu messen über Außenkante Kiel min HR 0,72 m
8.1.4
    
Höhe des Vorstevens,gemessen senkrecht zwischen Schnittpunkt Oberkante Deck/Vorsteven und Schnittpunkt Vorsteven/Verlängerung Unterkante Kiel min HST 0,65 m
8.1.5
    
Höhe des Spiegels, gemessen auf Mitte Boot von Oberkante Deck bis Schnittpunkt Spiegel/Unterkante Kiel min HSP 0,48 m
8.1.6
    
Lenzöffnungen im Spiegel - Form, Anzahl und Position sind freigestellt. Fläche insgesamt LOE max 250 cm²
8.1.7

8.2   Deck, Plicht, Aufbau, Wohnlichkeit

Seitliche Eindeckung neben der Kajüte   min BD   0,25 m  
8.2.1
    
Seitliche Eindeckung bei Achterkante Plicht min BDA 0,15 m
8.2.2
    
Eindeckung hinten min LDA 0,75 m
8.2.3
hinteres Schott, Entfernung vom achtersten Punkt des Spiegels min LSCH 0,65 m
    
Kajütaufbau lichte Länge (durchlaufend, ohne Stufen)
LKAJ ist der horizontale Abstand zwischen Innenkante, Mitte Aufbau vorne auf Oberkante Deck, bis Innenkante Mitte Aufbau achtern.
min LKAJ 2,10 m
8.2.4
    
Kajütdecksausschnitt, beginnend an Achterkante Kajütdach, Länge max LLUK 0,70 m
8.2.5
min LLUK 0,48 m
    
Lichte Breite der Kajüte auf mind. Raumhöhe HR an der Achterkante LKAJ min BKAJ 1,40 m
8.2.6
    
Lichte Breite der Kajüte in einer Höhe über Unterkante Kiel von 1100 mm gemessen an der Achterkante LKAJ min 1,20 m
8.2.7
    
Lichte Breite der Kajüte in einer Höhe über Unterkante Kiel von 1100 mm gemessen an einem Punkt 1050 mm vor Achterkante LKAJ min 1,05 m
8.2.8
    
Die Höhe des Bootes von Unterseite Rumpf bis Oberseite Kajütdach über einen Bereich von 1,05 m Länge min HKAJ 1,25 m
8.2.9
    
Breite des Fußbodens in der Kajüte neben dem Schwertkasten min BF 2x0,25 m
8.2.10
Höhe des Fußbodens in der Kajüte neben dem Schwertkasten über die gesamte Mindestlänge, von Innenseite Außenhaut max HF 0,1 m
    
Größe der Kojen auf Mitte gemessen min 1,80/0,55 m
8.2.11
    
Abgeschotteter Stau- und Schrankraum in Plicht und Kajüte je
Der Raum in der Plicht muß zwischen dem Aufbauendschott und dem Schott der achteren Eindeckung liegen. Das vorgeschriebene Volumen darf in der Plicht und in der Kajüte auf max. je 3 Räume verteilt werden.
min 0,25 m³
8.2.12
    
Länge der Plicht gemessen vom achtersten Punkt am Spiegel bis zum achtersten Vermessungspunkt für LKAJ max LCO 3,60 m
8.2.13

8.3   Auftrieb

A 8.3.1

Als Auftriebsräume gelten wasserdicht abgeschottete Räume, zugängig nur für Konservierung, Luftkästen aus Metall oder Kunststoff sowie mit geschlossenporigem Schaumstoff ausgefüllte Räume.

A 8.3.2

Bei Stahl-, Glas-Faser-Kunststoff (GFK) oder formverleimten Holzbooten sind folgende Auftriebsvolumen vorgeschrieben:

A 8.3.3

Bei Booten aus Kunststoff mit Holzdecks und Holzaufbauten kann das Auftriebsvolumen um 30% reduziert werden. Im Falle von Ausgleichsgewichten ist bei allen aufgeführten Bauweisen für jedes Kilo ein Liter zusätzliches Auftriebsvolumen einzubauen.

8.4   Außenhaut, Deck und Spiegel

Eine Einhaltung der nachstehenden Mindestvorschriften stellt nicht unbedingt sicher, daß die Yacht eine ausreichende strukturelle Festigkeit hat. Dieses sicherzustellen ist die Aufgabe des Eigners, seines Konstrukteurs, der Werft oder der Crew.

8.4.1   Außenhaut
8.4.1

Als Außenhaut kann gewählt werden:

Die Materialstärken, sowie Art der Materialien müssen über die gesamte Schiffslänge des Rumpfes bzw. Decks gleichmäßig verlaufen, mit Ausnahme einer Breite von 10 mm beidseitig entlang der Schandecks- und Spiegelkanten, sowie einer Breite von 100 mm beidseitig im Stevenbereich und der normalerweise vorhandenen Kielbreite.
Holzarten mit einem spezifischen Gewicht über 0,95 sind verboten.

Einlamellierte Metallteile sind ausschließlich zugelassen im Bereich der Wanten und des Vorstages.

8.4.2   Materialstärken
8.4.2

Formverleimte Rümpfe haben eine Außenhaut einschließlich Spiegel mit einer Dicke von mindestens 13 mm

GFK-Rümpfe haben eine Laminatdicke von mindestens 6 mm wobei der Boden im Bereich des normalerweise vorhandenen Kiels auf maximal 25 mm verstärkt werden darf. Breite maximal 200 mm, bei Mischbauweisen ist ein prozentualer Dickenanteil von beiden Bauweisen einzuhalten.

Bei GFK dürfen Zwischenlagen aus geschlossenporigem Schaumstoff oder Balsaholz min 80 kg/m3 auch teilweise verwendet werden.

Auch bei Sandwich-Bauweise muß die vorgeschriebene Laminatstärke beibehalten werden. Formverleimte Rümpfe haben eine Kielplanke mit einer Dicke von min 28 mm und einer Breite im Bereich des Schwertkastens von min 200 mm.

Scheuerleiste Dicke min 25 mm, max 50 mm. Höhe min 25 mm.

Reelingleiste Höhe bis HK Kajütaufbau min 30 mm

Materialdicke für Deck, Kajütdeck, Einbauten aus Vollholz min 12 mm, bei Verwendung von Sperrholz min 8 mm

8.4.3

Es darf kein Versuch unternommen werden, etwa durch verschiedene Rumpf- oder Decksstärken durch die Verwendung verschiedener Materialien oder Bauverfahren, verschieden starker Glasmatten oder Sättigungsgrade, Gewicht in der Mitte des Rumpfes zu konzentrieren.


9   Schwert

9.1   Allgemeines

9.1
Das Schwert darf aus Holz, Aluminium oder Kunststoff- oder einer Kombination dieser Baustoffe sein. Das Schwert muß um einen Bolzen drehbar gelagert sein. Zwischen diesem Bolzen und dem Schwertkasten muß eine starre Verbindung bestehen. Eine Verlagerung des Schwertkastenbolzens während einer Wettfahrt ist verboten. Das Schwert muß soweit aufholbar sein, daß es nicht unter dem tiefsten Punkt des Kiels hervorragt.

9.2   Maßvorschriften

9.2.1

Die Schwertdicke ab Unterkante Kiel beträgt maximal 40 mm.

Das Gewicht des Schwertes einschließlich Tauchgewicht darf ein Maximalgewicht von 25 kg nicht überschreiten mit Ausnahme von Stahlschwertern, welche aus einer gewalzten Platte bestehen.

9.2.2

Die Schwertdicke ist bei:

50% der angeströmten Schwertfläche müssen den angegebenen Mindestdicken entsprechen.


10   Ruder

10.1   Allgemeines

10.1
Das Ruder muß am Spiegel frei aufgehängt, gegen herausfallen gesichert und von Bord aus herausnehmbar sein. Die Pinne muß mit der Ruderbacke direkt fest verbunden sein.

10.2   Maßvorschriften

10.2
Die Ruderblattdicke ist bei

10.3
50% der Ruderfläche muß den angegebenen Mindestdicken entsprechen.

11   Gewicht

11.1

Der leere Bootskörper muß im trockenen und sauberen Zustand gewogen werden und muß einschließlich aller fest eingebauten Teile und evtl. vorhandener Bodenbretter, aber ohne Spieren, Takelage, Segel, Schwert, Ruder und Ausrüstung ein Mindestgewicht von 620 kg haben.

11.2

Wenn das Gewicht unterschritten wird, sind Ausgleichsgewichte maximal zur Hälfte an beiden Seiten Oberkante Schwertkasten und der Rest je zur Hälfte vor Vorderkante Mast und hinter Achterkante Cockpit an der Unterseite des Decks so zu befestigen, daß es ohne Werkzeug nicht entfernt werden kann. Ausgleichsgewicht insgesamt maximal 50 kg.

11.3

Das Gesamtgewicht des segelfertigen Bootes - bestehend aus Rumpf, Schwert, Ruder, 1 Satz Spieren mit stehendem und laufendem Gut,festeingebauten Kompanden, 1 Satz Schoten (Großschot, Fockschot,Spischoten) und allen fest angebrachten Beschlägen muß ein Mindestgewicht von 730 kg ergeben.

Wenn ein Stahlschwert aus einer gewalzten Platte eingebaut ist, dürfen max. 25 kg für das Gesamtgewicht in Anwendung gebracht werden, Das Mindestgesamtgewicht des Bootes wird um das jeweilige Mehrgewicht des Schwertes erhöht.Wenn das Gewicht unterschritten wird, sind zusätzliche Ausgleichsgewichte von maximal 30 kg in Übereinstimmung mit Regel 11.2 anzubringen. Die Anzahl und das Gewicht aller Ausgleichsgewichte müssen im Meßbrief eingetragen sein.

12   Mast

12.1
Der Mast muß über Deck klappbar stehen. Als Material des Mastes ist nur Holz oder Aluminiumlegierung, mit mindestens 92% Aluminiumanteil erlaubt.

12.1
Drehbare und permanent gebogene Masten sind verboten.

12.3
Der Mast muß mit mindestens 10 mm breiten Meßbändern von kontrastreicher Farbe versehen sein in der Position wie es auf dem Meßbrief angegeben ist.

12.4
Die Anbringung der Meßmarken ist Sache der Werft bzw. des Eigners der Yacht. Die Marken müssen zur Vermessung angebracht sein, der Vermesser hat nur ihre Lage zu prüfen.

12.5
Die Takelungshöhe HT ist der senkrechte Abstand des höchsten Segelvermessungspunktes (entweder Unterkante oberes schwarzes Band oder oberer Punkt von I) von max. HT = 8,5 m über Oberkante Schandeck.

12.6
Weder Spinnaker noch Vorsegel dürfen höher als HT gesetzt werden können. Spinnakerfallrolle bzw -auge darf mit ihrer Außenkante max 120 mm vor Vorderkante Mast liegen.

12.7
Am Mast ist weiterhin I zu messen (wird unter 17.3.2 behandelt).

13   Großbaum

13.1
Als Material für den Großbaum ist nur Holz oder Aluminiumlegierung mit min. 92% Aluminiumanteil erlaubt.

13.2
Permanent gebogene Großbäume sind verboten.

13.3
Am Großbaum ist ein mindestens 10 mm breites Vermessungsband von kontrastreicher Farbe so anzubringen, daß die Vorderkante dieses Bandes den Abstand des im Meßbrief eingetragenen Maßes für MB von Hinterkante Mast markiert.

A 13.4
Der Großbaum ohne Beschläge muß durch einen Kreis mit einem Durchmesser von max. 150 mm passen.

14   Spinnakerbaum

14.1
Das Material für den Spinnakerbaum ist Aluminium oder Holz.

14.2
Länge des Spinnakerbaumes einschließlich aller Beschläge gemessen von Vorderkante Mitte Mast darf das Maß von 1,2 ·J nicht überschreiten.

15  Stehendes/Laufendes Gut

15.1

Die Verstagung des Mastes ist freigestellt.

15.2

Die Anordnung des laufenden Gutes ist freigestellt.

16   Beschläge

A 16.1

Für die Beschläge und deren Anordnung gilt, daß alle Holepunkte innerhalb der Schandeckslinie (Schnittpunkt Deck/Außenhaut) liegen müssen.

17   Segel

17.1   Allgemeines

A 17.1

Während einer Regatta dürfen nur Großsegel, Genua und Spinnaker gefahren werden, die von einem anerkannten Vermesser eines nationalen Segler-Verbandes vermessen und als solches gekennzeichnet sind.

A 17.1.1

Die berechnete Gesamtsegelfläche, Großsegelfläche und Vorsegel-Dreiecksfläche darf 20 m2 nicht überschreiten.

A 17.1.2

Die Gesamtsegelfläche "Am Wind" darf 30 m2 nicht überschreiten.

SA = SG + FF
(1)

A 17.1.3

Segel müssen aus gewebtem Material bestehen. Als gewebtes Material sind Materialien anzusehen, bei denen sich die Fasern voneinander trennen lassen, ohne das Filmrückstände übrig bleiben. Kohlenstoff- und Aramidfasern in den Segeln sind verboten.

A 17.1.4

Die Segel müssen innerhalb der am Mast (Gaffel) und Großbaum angebrachten Meßmarken gefahren werden.

17.2   Großsegel

A 17.2.1

Die Vermessung des Großsegels bezieht sich auf:

A 17.2.2

Die Gesamtfläche des Großsegels SG errechnet sich aus:

SG = Mastliek × Baumliek 2 (2)

Das Mastliek wird gemessen zwischen den Meßmarken am Mast. Das Baumliek wird gemessen zwischen Hinterkante Mast und der Meßmarke am Großbaum d.h. es entspricht dem Maß MB.

A 17.2.3

Mit vier Segellatten wird das Achterliek des Großsegels in fünf gleiche Längen mit einer Toleranz von ±50 mm unterteilt. Die Segellatten bilden einen rechten Winkel zu einer Geraden zwischen Schothorn und Achterkante Kopfbrett; die Toleranz hierbei ist ±5°. Die obere und untere Segellatte haben je eine Länge von max

L1 = 0,15 ·   __
ÖSG
 
(3)

die beiden mittleren Segellatten haben je eine Länge von max

L2 = 0,25 ·   __
ÖSG
 
(4)

A 17.2.4

Die größte Breite des Kopfes, rechtwinklig von der Achterkante Vorliektau gemessen, darf 5% von MB nicht überschreiten.

A 17.2.5

Bei der Berechnung der Fläche von Hochsegeln mit durchgehender, oder mit mehr als vier Latten, oder mit Latten, welche die max. Länge in Übereinstimmung mit Regel 17.2.3 überschreiten, wird die Fläche des Großsegels wie folgt ermittelt.

Hauptfläche = M ·MB
2
(5)
M = Mastliek MB = Baumliek

Die hinter der Sehne Kopf/Schothorn befindliche Segelfläche wird wie folgt ermittelt:

2
3
  PA ·A
(6)
A = Achterliekslänge PA = Bogenhöhe

Die Gesamtfläche (SG2) des Segels wird wie folgt ermittelt:

SG2 = M ·MB
2
+ 2
3
  PA ·A
(7)

A 17.2.6

Zur Berechnung von Gaffelsegeln wird ihre Fläche durch die Diagonale (D) in zwei Dreiecke zerlegt und errechnet aus

SG3 = A ·C
2
+ D ·E
2
(8)
wenn das Großsegel nicht mehr als vier kurze Latten aufweist, die das Achterliek in fünf möglichst gleiche Teile teilen müssen (Toleranz von ±50 mm). Die Achterlieksrundung wird also in diesem Falle nicht mit vermessen.

A 17.2.7
Bei Gaffelsegeln mit durchgehenden oder mit mehr als vier Latten oder mit Latten, die die vorgeschriebene Höchstlänge überschreiten, wird die Fläche mit max 2/3   PA ermittelt und hinzugerechnet.

A 17.2.8
Ebenso wird bei gebogenen Gaffeln die durch die Rundung der Gaffel gewonnene Fläche mit max MG ·2/3  PG ermittelt und hinzugerechnet.

17.3   Vorsegel

A 17.3.1
Die Fläche des Vorsegeldreiecks wird für die Vermessung voll in Rechnung gestellt. Das Vorsegeldreieck wird berechnet aus der Höhe I mal der Basis J, dividiert durch 2,


SV = I ·J
2
(9)

A 17.3.2
Die Höhe I wird gemessen an Vorderkante Mast (von Oberkante Schandeck + 1/20  B) bis zum Schnittpunkt der Verlängerung des Vorsegelvorlieks mit Vorderkante Mast bzw. wenn eine Vorsegelstagspiere gefahren wird, aus dem Schnittpunkt der Verlängerung der Achterkante Spiere bis Vorderkante Mast. Wenn die Vorsegelfallscheibe mit ihrer Außenkante nicht mehr als 40 mm von der Vorderkante Mast entfernt ist, wird der obere Meßpunkt für das Maß I die Mitte Fallscheibe.

A 17.3.3
Die Basis des Vorsegeldreiecks J liegt in der Mittschiffsebene. Ihre Länge wird waagrecht gemessen von der Vorderkante des Mastes an der Oberkante Deck bzw. Kajütdach bis zu Schnittpunkt des Vorsegelvorlieks bzw. der Achterkante der Vorsegelspiere mit der Oberkante Deck.

Bei einer Rollfock wird bis zur Mitte der Drehachse gemessen. Das Maß J ist durch eine Meßmarke auf dem Deck bzw. dem Kajütdach zu kennzeichnen. Die Vorderkante Mast darf sich nicht hinter der Vorderkante dieser Meßmarke befinden. Einrichtungen zur seitlichen Verschiebung des Vorsegelhalses aus der Basislinie J sind nicht erlaubt.

Die Vorsegelfläche FF wird bei der Bestimmung der Gesamtsegelfläche ermittelt aus


FF = VL ·LP
2
(10)
wobei


VL =   ______
ÖI2 + J2
 
(11)
und LP die Lotlänge vom Schnittpunkt Achterliek/Unterliek auf VL ist.

A 17.3.4
Fußrahen, Fußbäume und Segellatten sind nicht erlaubt.

17.4   Spinnaker

A 17.4
Für die Vermessung wird der Spinnaker am Boden ausgebreitet, der Länge nach einmal gefaltet, ausgestreift und ohne ihn zu spannen vermessen.

A 17.4.1
Die Größe des Spinnakers ist auf maximal 55 m2 festgelegt. Gemessen nach der Formel

F = A · (B+C) · 0,94 = 55 m2 (12)
mit A = Längenmaß zwischen Kopf und Schothorn
B =
Unterliek
2
C =
Größte Breite des Spinnakers
2

A 17.4.2
Kopfbretter sind nicht zugelassen.

A 17.4.3
Am Spinnaker dürfen nur am Kopf ein Fall, und an den Schothörnern nur die Schoten oder Achterholer mit Barberholern gefahren werden. Zusätzliche am Spinnaker angreifende Leinen sind verboten.

18   Ausrüstung

A 18
Folgende Ausrüstungsteile sind fest verstaut an Bord zu führen:

Ballastwesten dürfen nicht an Bord geführt werden.

19   Rigg

A 19
Während einer Wettfahrtserie darf nur jeweils ein vermessenes Rigg gefahren werden. Ein Austausch des Riggs ist nur aufgrund einer irreparablen Beschädigung erlaubt und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Wettfahrtleitung.

20   Kontrollvermessung

20

Jeder Eigner ist verpflichtet, sein Boot bei stattfindenden Kontrollvermessungen dem Vermesser vorzuführen. Wird hierbei eine Verletzung der Klassenvorschriften festgestellt, so muß der Wettfahrtausschuß die in den Wettfahrtregeln Segeln, Regelnummern 78.3, 64.3 und 65.3 vorgesehenen Maßnahmen treffen. Dem nationalen Verband und der internationalen Klassenvereinigung ist über einen solchen Vorfall Bericht zu erstatten.

21   Wettfahrtregeln -Segeln-

21
Klassenwettfahrten werden nach den

Wettfahrtregeln der International Sailing Federation (ISAF) gesegelt.

22  Klassenvorschrift

22
Diese Klassenvorschrift ist bindend für alle Regatten. Wettfahrtausschüsse sind nicht berechtigt, von dieser Klassenvorschrift abzuweichen. Ausgenommen hiervon sind weiterreichende Bestimmungen von Wettfahrtleitungen, die sich in der Regel revierbedingt auf die Besatzung, die Ausrüstung und die Sicherheit beziehen.

23   Besatzung

23
Die Besatzung muß aus drei Personen bestehen.

Anhang

A   Formelzeichen

Symbol Einheit Bezeichnung
A mm Achterliekslänge
B mm Breite
BD mm Breite seitliche Eindeckung
BDA mm Breite seitliche Eindeckung Achterkante
BF
mm Breite Fußboden
BI
BKAJ mm Lichte Beite Kajüte
C mm
D mm
E mm
FF m2 Vorsegelfläche
HF m Höhe Fußboden
HK mm
HKAJ mm Lichte Höhe Kajüte
HR mm Raumtiefe
HST mm Höhe Vorsteven
HSP mm Höhe Spiegel
HT m Takelungshöhe
I mm Höhe Vorsegeldreieck
J mm Basis Vorsegeldreieck
L1 mm Länge obere Segellatte
L2 mm Länge mittlere Segellatten
LA mm Länge über alles
LCO mm Länge Plicht (Cockpit)
LDA mm Eiundeckung hinten
LKAJ mm Lichte Länge Kajütaufbau
LLUK mm Länge Luk
LP mm Lotlänge vom Schnittpunkt Achterliek/Unterliek auf VL
LSCH mm Abstand Schott/achterster Punkt Spiegel
M mm Länge Mastliek
MB mm Länge Baumliek
MG Länge Gaffelliek
PA mm Bogenhöhe Großsegel
PG Bogenhöhe Gaffel
SG m2 Segelfläche Großsegel
SV m2 Fläche Vorsegeldreieck
VL

B   Glossar

GFK
Glas Faser Kunststoff
ISAF
International Sailing Federation
C-Vermesser
Wassndas?

C   Anmerkungen zu diesem Dokument

Dieses Dokument basiert auf der Klassenvorschrift, herausgegeben vom Deutschen Segler Verband e.V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg. An vielen Stellen mußte ich Fehler korrigieren und Anpassungen bzgl. des Layouts (bzw. des Satzes bei der Postscriptversion) vornehmen. Ebenfalls habe ich dort wo es der Lesbarkeit diente Sätze umformuliert, jedoch immer ohne den ursprünglichen Sinn zu verändern.

Die Regelnummern werden rechts seitlich neben dem jeweiligen Absatz aufgeführt, eine verbesserte Unterteilung in Abschnitte für die Umsetzung des Inhaltsverzeichnisses wurde ebenfalls eingeführt.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß es sich um keine endgültige Version handelt sondern um ein Dokument welches (hoffentlich) permenent weiterentwickelt und verbessert wird. Für diesbezügliche Hinweise oder Ergänzungsvorschläge bin ich jederzeit dankbar.