20er Jollenkreuzer
Klassenvorschrift 20m² (R) Jollenkreuzer
Hinweis: Momentan in Bearbeitung! (immernoch ;-)
Momentan unvollständig: Abbildungen und Formelzeichen
sowie Links. Außerdem sind die Formeln häßlich (an einer Lösung dafür arbeite ich
noch ([mathML?]).
Gültig ab 1.4.1991 mit den Änderungen bis 1.4.1996
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Inhalt
1 Allgemeines
Der 20m²-Jollenkreuzer ist eine Konstruktionsklasse. Die Jollenkreuzer sollen außer zum Wandersegeln
auch zur Rennsegelei geeignet sein. Ihrer Wandereigenschaft wegen soll die Wohnlichkeit und
Bequemlichkeit durch den vorgeschriebenen Schrankraum, durch geeigneten fest umbauten Stauraum und
Auslegung der Kojen als Schlaffläche gesichert sein.
Um unerwünschte Konstruktionen zu verhindern, die nicht im Sinne der Klasse sind, können
Änderungen in den Klassenvorschriften kurzfristig vom Technischen Ausschuß des DSV nach Anhörung der
Klassenvereinigung vorgenommen werden. Der Technische Ausschuß kann diese rückwirkend in Kraft
setzten, wenn dies die Zielsetzung der Klasse erfordert.
Um technische Verbesserungen zu erproben, die über diese Vorschrift hinausgehen, kann der Technische
Ausschuß des DSV auf Antrag der Klassenvereinigung einzelnen Booten (höchstens drei)
Ausnahmegenehmigungen für die Teilnahme an Regatten erteilen. Diese Boote sind nicht
meisterschaftsberechtigt. Nach genügender Erprobung entscheidet der Technische Ausschuß des DSV nach
Abstimmung mit der Klassenvereinigung, ob solche Verbesserungen zu Regatten zugelassen werden.
Die Boote müssen den Klassenvorschriften für 20m² Jollenkreuzer entsprechen. Bestehen Widersprüche
zwischen Klassenvorschrift und dem zu vermessenden Boot, so entscheiden der TA und die internationale
Klassenvereinigung über entsprechende Maßnahmen.
Die Verwaltung der Klasse obliegt den nationalen Verbänden in Zusammenarbeit mit der
internationalen Klassenvereinigung.
Diese Klassenvorschriften sind gültig ab 1.4.1991. Für Boote, die vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden,
gelten die zur Zeit der Erstvermessung gültigen Vorschriften. Alle Regeln, die mit einem "A" bezeichnet
sind, gelten auch für ältere Boote.
Jedes Mitglied der internationalen Klassenvereinigung ist berechtigt, einen Antrag zur Änderung bzw.
Ergänzung der Klassenvorschrift beim Vorstand der internationalen Klassenvereinigung einzureichen. Die
Antragstellung erfolgt formlos, bedarf aber der unterschriftlichen Zustimmung von mindestens 10
Mitgliedern.
Der Vorstand der internationalen Klassenvereinigung hat die Pflicht, auf der Basis des gestellten Antrages,
ggf. unter Hinzuziehung des Technischen Ausschusses ein Änderungskonzept der bestehenden
Klassenvorschriften zu erarbeiten. Dieses Änderungskonzept ist allen Mitgliedern der internationalen
Klassenvereinigung schriftlich zuzustellen.
Die Änderung gilt als angenommen, wenn mehr als 2/3 der zurückgesandten Formblätter eine Zustimmung
dokumentieren. Die von der Klasse beschlossenen Änderungen werden den nationalen Verbänden zur
Genehmigung vorgelegt. Sie werden anschließend veröffentlicht.
Eine Haftung des DSV und der Klassenvereinigung aus dieser Vorschrift oder irgendwelcher daraus
abgeleiteter Ansprüche, insbesondere aus Änderungen, durchgeführten Vermessungen oder erteilten
Meßbriefen ist ausgeschlossen.
Bootswerften und Vermesser werden im eigenen Namen und in eigener Verantwortung tätig.
2 Gebühren
Die Vermessungs- und Registrierungsgebühren richten sich nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen
der nationalen Segelverbände.
3 Hersteller
Der Hersteller ist freigestellt.
Durch seine Unterschrift auf dem Meßbrief erklärt der Hersteller, das Boot in Übereinstimmung mit den
gültigen Vorschriften hergestellt zu haben.
Der Hersteller ist verpflichtet, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung alle nachweislich beim Bau
entstandenen Regelwidrigkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen.
4 Registrierung, Meßbrief
An Klassenwettfahrten dürfen nur solche Boote teilnehmen, für die ein gültiger, vom nationalen Verband
auf den Namen des Eigners ausgestellter Meßbrief vorliegt.
Der Meßbrief kann von den nationalen Verbänden ausgestellt werden, wenn von einem anerkannten
Vermesser die Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften auf einem Vermessungsformblatt bestätigt
wird. In Deutschland ist ein vom Eigner und Vermesser ausgefüllter "Antrag auf Ausstellung eines
internationalen Bootsscheines" zu stellen. Meßbriefe anderer Nationen werden anerkannt.
Mit dem Meßbrief erhält der Eigner eine Vermessungsplakette, die deutlich sichtbar am Spiegel
anzubringen ist.
Der Meßbrief wird ungültig durch:
- Eignerwechsel: In diesem Fall muß der Meßbrief zusammen mit einem "Antrag auf Ausstellung
eines internationalen Bootsscheines" beim Nationalen Verband eingereicht werden, mit einer
Erklärung des Voreigners, daß am Boot keine Veränderungen vorgenommen wurden, die gegen
die Klassenvorschriften verstoßen.
- Änderungen, an Rumpf, Rigg oder Segel: Hierzu ist eine Nachvermessung durch einen
anerkannten Vermesser notwendig.
- Nichtübereinstimmung des Bootes mit den Klassenvorschriften oder dem Meßbrief.
5 Vermessung
Die Vermessung darf nur durch einen von einem nationalen Seglerverband anerkannten Vermesser
vorgenommen werden.
Kein Vermesser darf ein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermessen, die ihm gehören, die von
ihm hergestellt wurden bzw. an denen er beteiligt oder Miteigentümer ist (Ausnahme C-Vermesser).
Die Vermessung der Boote wird auf dem Land im trockenen und sauberen Zustand vorgenommen.
Der Vermesser ist berechtigt, Bauteile wie Beplankung, Deck, Spiegel, Kiel zur Feststellung von Dicke
und Zusammensetzung, bohren zu lassen.
Diese Klassenvorschriften werden durch die Vermessungsvorschriften der
ISAF ergänzt.
Nach der Erstvermessung ist der Eigner verantwortlich für die Einhaltung der Klassenvorschriften.
6 Identifizierungszeichen
Die Unterscheidungsnummer ist in gut lesbar großen Zahlen in den Kiel hinter dem Schwertkasten oder
die Mastabstützung zum Kiel einzubrennen, einzuschneiden oder bei Kunststoffbooten auf eine fest
eingegossene Metallplatte einzuschlagen, die 100 x 200 x 2 mm groß ist. Die im Segel gefahrene Nummer
und die im Rumpf angebrachte Nummer müssen identisch sein.
Das Klassenzeichen, die Nationalbuchstaben und die Unterscheidungsnummer sind in Übereinstimmung
mit den Wettfahrtregel Segeln, Regelnummer 77 in den Segeln anzubringen. Rote Buchstaben/Zahlen sind
nicht erlaubt.
Folgende Mindestgrößen für Nationalbuchstaben und Klassenzeichen sowie Nummern sind
vorgeschrieben:
Buchstaben bzw. Ziffern |
Höhe |
300 mm |
Breite (außer 1 und I) |
200 mm |
Strichbreite |
40 mm |
Abstand zwischen den benachbarten Buchstaben und Ziffern |
60 mm |
Stählerne Jollenkreuzer, die den nachstehenden Klassenvorschriften und außerdem den darüber
hinausgehenden Vorschriften für stählerne Jollenkreuzer dieser Klasse entsprechen, sind gleichermaßen
Verbandsklasse und führen dieselben Unterscheidungszeichen, jedoch in Rot.
7 Bootsform und Einbauteile
Der 20m² Jollenkreuzer ist ein Schwertboot mit einer Kajüte.
Die Boote sind Rundspantboote und müssen vorne einen Steven und achtern einen Spiegel und dürfen
während einer Regatta nur ein Schwert und ein Ruder haben. Mit Ausnahme des Kiels beträgt der
Mindestradius in der Spantebene 100 mm.
Hohle Spantformen und am Spiegel überstehende Außenhaut sind verboten.
Das Boot muß entweder einen Kajütaufbau besitzen oder ein festes Deck haben, unter dem eine Kajüte
mit den vorgeschriebenen Maßen vorhanden ist.
Vorschiff und Kajüte müssen je ein.Luk haben, mit einem mit dem Deck fest verbundenen Deckel. Diese
Lukendeckel sind ausgeführt als Schiebeluken oder Klappdeckel und müssen begehbar sein.Weitere Luken
in diesem Bereich sind nicht erlaubt.
Der Rumpf enthält mindestens ein Kielschwein. Dieses muß vor dem Schwertkasten mindestens 1100
mm lang sein und eine feste Verbindung zwischen Bootskörper und Schwertkasten herstellen und unter dem
Mast durchlaufen.
Folgende verschließbare Schotten müssen eingebaut sein:
- An der Vorderkante der hinteren Eindeckung bzw. unter der hinteren Eindeckung.
- Am hinteren Ende der Kajüte, also zwischen Kajüte und Plicht.
Das Boot erhält in der Kajüte mindestens zwei feste Schlafgelegenheiten.
Ausleger aller Art sind verboten.
Jeglicher Ballast ist verboten, ausgenommen die zugelassenen Ausgleichsgewichte.
In der Kajüte und in der Plicht müssen sich abgeschottete Stau- und Schrankräume befinden. Diese
müssen eine verschließbare Öffnung von mindestens 50% der Fläche der Ladeseite besitzen. Es muß
gewährleistet sein, daß der Schrankraum bis in die äußersten Ecken benutzt werden kann.
Räume, die unter dem Fußboden, unter der Kojenebene, unter der vorgeschriebenen Mindestbreite der
Seitendecks oder der vorgeschriebenen Mindestlänge des Achterdecks liegen, werden nicht als Schrankraum
anerkannt.
Wenn die Kojenebene von dem Schrankraum durchschnitten wird, und dieser bis mindestens zur 1/2 Höhe
zwischen Kojenebene der in der Regel 8.2.11 spezifizierten Regelkojen und Schandeckshöhe (an der
jeweiligen Stelle) reicht, wird er als Schrankraum anerkannt. Die Schrankfront muß eine durchgehende
Fläche bilden.
Es sind Auftriebsräume vorzusehen.
Die Anordnung der Auftriebsräume muß so erfolgen, daß bei gekentertem oder vollgeschlagenem
Boot mit der Crew in der normalen Position annähernd gleichlastig-waagerechte Schwimmlage
gewährleistet ist, die ein Bergen ermöglicht.
Auf dem Deck befindet sich eine Reelingleiste bis HK Kajütaufbau.
Der Fußboden kann integrierter Bestandteil einer GFK-Innenschale sein. Die Innenseite der Außenhaut
ist nicht als GFK-Innenschale anzusehen.
Auf dem Vordeck ist ein Poller oder eine Belegklemme, im Achterschiff an Steuerbord und an
Backbord je ein Augbolzen, alles von zweckentsprechender Größe und Festigkeit vorzusehen.
Wasserdichte Griff- und Ausreithilfen sind nur innerhalb der Schandeckslinie erlaubt.
Trapezeinrichtungen sind verboten.
Alle Bauweisen, die nicht in dieser Vorschrift aufgeführt sind, sind verboten.
Tanks oder flutbare Abteilungen (z.B. abgeschottete Seitentanks oder andere Behälter, die
Flüssigkeit aufnehmen, und die die Leistung der Yacht beeinflussen können) sind verboten.
Eine Spinnakertrompete ist verboten.
8 Rumpfvermessung
8.1 Allgemeines
Zur Vermessung muß die Schwimmwasserlinie waagerecht liegen.
Länge des Bootes über alles |
|
max LA |
|
7,75 m |
|
|
| | | |
Größte Breite über Außenhaut gemessen an einer Stelle zwischen
0,5 und 0,65 der Länge über alles |
min B |
2,15 m |
|
max B |
2,50 m |
| | | |
Außenbreite, gemessen auf Außenkante Außenhaut
an einer Stelle zwischen 0,5 und 0,65 LA (Länge über
alles) von vorn in einer Höhe über Unterkante Kiel von
245 mm |
min BI |
2,00 m |
|
| | | |
Raumtiefe an der gleichen Stelle, zu
messen über Außenkante Kiel |
min HR |
0,72 m |
|
| | | |
Höhe des Vorstevens,gemessen senkrecht
zwischen Schnittpunkt Oberkante Deck/Vorsteven und Schnittpunkt
Vorsteven/Verlängerung Unterkante Kiel |
min HST |
0,65 m |
|
| | | |
Höhe des Spiegels, gemessen auf Mitte Boot
von Oberkante Deck bis Schnittpunkt Spiegel/Unterkante Kiel |
min HSP |
0,48 m |
|
| | | |
Lenzöffnungen im Spiegel - Form, Anzahl und
Position sind freigestellt. Fläche insgesamt |
LOE max |
250 cm² |
|
8.2 Deck, Plicht, Aufbau, Wohnlichkeit
Seitliche Eindeckung neben der Kajüte |
|
min BD |
|
0,25 m |
|
|
| | | |
Seitliche Eindeckung bei Achterkante Plicht |
min BDA |
0,15 m |
|
| | | |
Eindeckung hinten |
min LDA |
0,75 m |
|
hinteres Schott, Entfernung vom achtersten Punkt des Spiegels |
min LSCH |
0,65 m |
| | | |
Kajütaufbau lichte Länge (durchlaufend, ohne Stufen)
LKAJ ist der horizontale Abstand zwischen Innenkante, Mitte
Aufbau vorne auf Oberkante Deck, bis Innenkante Mitte Aufbau achtern.
|
min LKAJ |
2,10 m |
|
| | | |
Kajütdecksausschnitt, beginnend an
Achterkante Kajütdach, Länge
|
max LLUK |
0,70 m |
|
min LLUK |
0,48 m |
| | | |
Lichte Breite der Kajüte auf mind. Raumhöhe HR
an der Achterkante LKAJ |
min BKAJ |
1,40 m |
|
| | | |
Lichte Breite der Kajüte in einer Höhe über
Unterkante Kiel von 1100 mm gemessen an der Achterkante
LKAJ |
min |
1,20 m |
|
| | | |
Lichte Breite der Kajüte in einer Höhe über
Unterkante Kiel von 1100 mm gemessen an einem Punkt 1050 mm vor
Achterkante LKAJ |
min |
1,05 m |
|
| | | |
Die Höhe des Bootes von Unterseite Rumpf bis Oberseite
Kajütdach über einen Bereich von 1,05 m Länge |
min HKAJ |
1,25 m |
|
| | | |
Breite des Fußbodens in der Kajüte neben dem
Schwertkasten |
min BF |
2x0,25 m |
|
Höhe des Fußbodens in der Kajüte neben
dem Schwertkasten über die gesamte Mindestlänge, von
Innenseite Außenhaut |
max HF |
0,1 m |
| | | |
Größe der Kojen auf Mitte gemessen |
min |
1,80/0,55 m |
|
| | | |
Abgeschotteter Stau- und Schrankraum in Plicht und
Kajüte je
Der Raum in der Plicht muß zwischen dem
Aufbauendschott und dem Schott der achteren Eindeckung liegen.
Das vorgeschriebene Volumen darf in der Plicht und in der Kajüte
auf max. je 3 Räume verteilt werden.
|
min |
0,25 m³ |
|
| | | |
Länge der Plicht gemessen vom achtersten Punkt am
Spiegel bis zum achtersten Vermessungspunkt für LKAJ |
max LCO |
3,60 m |
|
8.3 Auftrieb
Als Auftriebsräume gelten wasserdicht abgeschottete Räume, zugängig nur für
Konservierung, Luftkästen aus Metall oder Kunststoff sowie mit geschlossenporigem
Schaumstoff ausgefüllte Räume.
Bei Stahl-, Glas-Faser-Kunststoff (GFK) oder formverleimten Holzbooten sind folgende
Auftriebsvolumen vorgeschrieben:
- Stahl 1200 l
- GFK 750 l
- formverl. Sperrholzboot 300 l
- konventionelle Bauweise u.ä. 200 l
Bei Booten aus Kunststoff mit Holzdecks und Holzaufbauten kann das
Auftriebsvolumen um 30% reduziert werden. Im Falle von Ausgleichsgewichten ist
bei allen aufgeführten Bauweisen für jedes Kilo ein Liter zusätzliches
Auftriebsvolumen einzubauen.
8.4 Außenhaut, Deck und Spiegel
Eine Einhaltung der nachstehenden Mindestvorschriften stellt nicht unbedingt
sicher, daß die Yacht eine ausreichende strukturelle Festigkeit hat. Dieses
sicherzustellen ist die Aufgabe des Eigners, seines Konstrukteurs, der Werft
oder der Crew.
Als Außenhaut kann gewählt werden:
- konventionelle Bauweise (nach dem alten Baubesteck, siehe Anhang)
- GFK und GFK Sandwich-Bauweise
- formverleimtes Holz
- Mischbauweisen aus GFK und Holz zwischen Rumpf, Deck und Kajüte oder
innerhalb der Außenhaut
- Stahl
Die Materialstärken, sowie Art der Materialien müssen über die gesamte Schiffslänge des Rumpfes bzw.
Decks gleichmäßig verlaufen, mit Ausnahme einer Breite von 10 mm beidseitig entlang der Schandecks-
und Spiegelkanten, sowie einer Breite von 100 mm beidseitig im Stevenbereich und der normalerweise
vorhandenen Kielbreite.
Holzarten mit einem spezifischen Gewicht über 0,95 sind verboten.
Einlamellierte Metallteile sind ausschließlich zugelassen im Bereich der Wanten
und des Vorstages.
8.4.2 Materialstärken
Formverleimte Rümpfe haben eine Außenhaut einschließlich
Spiegel mit einer Dicke von mindestens 13 mm
GFK-Rümpfe haben eine Laminatdicke von mindestens 6 mm
wobei der Boden im Bereich des normalerweise vorhandenen Kiels auf
maximal 25 mm verstärkt werden darf.
Breite maximal 200 mm, bei Mischbauweisen ist ein prozentualer
Dickenanteil von beiden Bauweisen einzuhalten.
Bei GFK dürfen Zwischenlagen aus geschlossenporigem Schaumstoff oder
Balsaholz min 80 kg/m3 auch teilweise verwendet werden.
Auch bei Sandwich-Bauweise muß die vorgeschriebene Laminatstärke
beibehalten werden.
Formverleimte Rümpfe haben eine Kielplanke mit einer Dicke von
min 28 mm und einer Breite im Bereich des Schwertkastens von min
200 mm.
Scheuerleiste Dicke min 25 mm, max 50 mm.
Höhe min 25 mm.
Reelingleiste Höhe bis HK Kajütaufbau min 30 mm
Materialdicke für Deck, Kajütdeck, Einbauten aus Vollholz
min 12 mm, bei Verwendung von Sperrholz min 8 mm
Es darf kein Versuch unternommen werden, etwa durch verschiedene Rumpf- oder Decksstärken durch
die Verwendung verschiedener Materialien oder Bauverfahren, verschieden starker Glasmatten oder
Sättigungsgrade, Gewicht in der Mitte des Rumpfes zu konzentrieren.
9 Schwert
9.1
Allgemeines
Das Schwert darf aus Holz, Aluminium
oder Kunststoff- oder einer Kombination dieser Baustoffe sein. Das
Schwert muß um einen Bolzen drehbar gelagert sein. Zwischen diesem Bolzen
und dem Schwertkasten muß eine starre Verbindung bestehen. Eine
Verlagerung des Schwertkastenbolzens während einer Wettfahrt ist
verboten. Das Schwert muß soweit aufholbar sein, daß es nicht unter dem
tiefsten Punkt des Kiels hervorragt.
9.2
Maßvorschriften
Die Schwertdicke ab Unterkante Kiel beträgt maximal 40 mm.
Das Gewicht des Schwertes einschließlich Tauchgewicht darf ein
Maximalgewicht von 25 kg nicht überschreiten mit Ausnahme von
Stahlschwertern, welche aus einer gewalzten Platte bestehen.
Die Schwertdicke ist bei:
- Holz und Kunststoff min 30 mm max 40 mm
- Schiffbaustahl min 7 mm max 40 mm
- Aluminiumlegierung min 9 mm max 40 mm
50% der angeströmten Schwertfläche müssen den angegebenen Mindestdicken
entsprechen.
10 Ruder
10.1 Allgemeines
Das Ruder muß am Spiegel frei
aufgehängt, gegen herausfallen gesichert und von Bord aus herausnehmbar
sein. Die Pinne muß mit der Ruderbacke direkt fest verbunden sein.
10.2 Maßvorschriften
Die Ruderblattdicke ist bei
- Holz und Kunststoff min 30 mm max 40 mm
- Schiffbaustahl min 7 mm max 40 mm
- Leichtmetall min 8 mm max 40 mm
50% der Ruderfläche muß den angegebenen Mindestdicken entsprechen.
11 Gewicht
Der leere Bootskörper muß im trockenen
und sauberen Zustand gewogen werden und muß einschließlich aller fest
eingebauten Teile und evtl. vorhandener Bodenbretter, aber ohne Spieren,
Takelage, Segel, Schwert, Ruder und Ausrüstung ein Mindestgewicht von
620 kg haben.
Wenn das Gewicht unterschritten wird,
sind Ausgleichsgewichte maximal zur Hälfte an beiden Seiten Oberkante
Schwertkasten und der Rest je zur Hälfte vor Vorderkante Mast und hinter
Achterkante Cockpit an der Unterseite des Decks so zu befestigen, daß es
ohne Werkzeug nicht entfernt werden kann. Ausgleichsgewicht insgesamt
maximal 50 kg.
Das Gesamtgewicht des segelfertigen
Bootes - bestehend aus Rumpf, Schwert, Ruder, 1 Satz Spieren mit
stehendem und laufendem Gut,festeingebauten Kompanden, 1 Satz Schoten
(Großschot, Fockschot,Spischoten) und allen fest angebrachten
Beschlägen muß ein Mindestgewicht von 730 kg ergeben.
Wenn ein Stahlschwert aus einer gewalzten Platte eingebaut ist, dürfen
max. 25 kg für das Gesamtgewicht in Anwendung gebracht werden, Das
Mindestgesamtgewicht des Bootes wird um das jeweilige Mehrgewicht des
Schwertes erhöht.Wenn das Gewicht unterschritten wird, sind zusätzliche
Ausgleichsgewichte von maximal 30 kg in Übereinstimmung mit Regel 11.2
anzubringen. Die Anzahl und das Gewicht aller Ausgleichsgewichte müssen
im Meßbrief eingetragen sein.
12 Mast
Der Mast muß über Deck klappbar stehen.
Als Material des Mastes ist nur Holz oder Aluminiumlegierung, mit
mindestens 92% Aluminiumanteil erlaubt.
Drehbare und permanent gebogene Masten
sind verboten.
Der Mast muß mit mindestens 10 mm
breiten Meßbändern von kontrastreicher Farbe versehen sein in der
Position wie es auf dem Meßbrief angegeben ist.
Die Anbringung der Meßmarken ist Sache
der Werft bzw. des Eigners der Yacht. Die Marken müssen zur Vermessung
angebracht sein, der Vermesser hat nur ihre Lage zu prüfen.
Die Takelungshöhe HT ist der
senkrechte Abstand des höchsten Segelvermessungspunktes (entweder
Unterkante oberes schwarzes Band oder oberer Punkt von I) von max. HT = 8,5 m über Oberkante Schandeck.
Weder Spinnaker noch Vorsegel dürfen
höher als HT gesetzt werden können. Spinnakerfallrolle bzw -auge darf
mit ihrer Außenkante max 120 mm vor Vorderkante Mast liegen.
Am Mast ist weiterhin I zu messen
(wird unter 17.3.2 behandelt).
13 Großbaum
Als Material für den Großbaum ist nur
Holz oder Aluminiumlegierung mit min. 92% Aluminiumanteil erlaubt.
Permanent gebogene Großbäume sind
verboten.
Am Großbaum ist ein mindestens 10 mm
breites Vermessungsband von kontrastreicher Farbe so anzubringen, daß die
Vorderkante dieses Bandes den Abstand des im Meßbrief eingetragenen Maßes
für MB von Hinterkante Mast markiert.
Der Großbaum ohne Beschläge muß durch
einen Kreis mit einem Durchmesser von max. 150 mm passen.
14 Spinnakerbaum
Das Material für den Spinnakerbaum ist
Aluminium oder Holz.
Länge des Spinnakerbaumes
einschließlich aller Beschläge gemessen von Vorderkante Mitte Mast darf
das Maß von 1,2 ·J nicht überschreiten.
15 Stehendes/Laufendes Gut
Die Verstagung des Mastes ist freigestellt.
Die Anordnung des laufenden Gutes ist freigestellt.
16 Beschläge
Für die Beschläge und deren
Anordnung gilt, daß alle Holepunkte innerhalb der Schandeckslinie
(Schnittpunkt Deck/Außenhaut) liegen müssen.
17 Segel
17.1 Allgemeines
Während einer Regatta dürfen nur
Großsegel, Genua und Spinnaker gefahren werden, die von einem anerkannten
Vermesser eines nationalen Segler-Verbandes vermessen und als solches
gekennzeichnet sind.
Die berechnete Gesamtsegelfläche,
Großsegelfläche und Vorsegel-Dreiecksfläche darf 20 m2 nicht
überschreiten.
Die Gesamtsegelfläche "Am Wind" darf 30 m2 nicht überschreiten.
Segel müssen aus gewebtem Material
bestehen. Als gewebtes Material sind Materialien anzusehen, bei denen
sich die Fasern voneinander trennen lassen, ohne das Filmrückstände übrig
bleiben. Kohlenstoff- und Aramidfasern in den Segeln sind verboten.
Die Segel müssen innerhalb der am
Mast (Gaffel) und Großbaum angebrachten Meßmarken gefahren werden.
17.2 Großsegel
Die Vermessung des Großsegels bezieht sich auf:
- die Gesamtfläche des Großsegels SG
- die Segellatten
- die Achterlieksrundung
- den Kopf
Die Gesamtfläche des Großsegels SG errechnet sich aus:
| (2) |
Das Mastliek wird gemessen zwischen den Meßmarken am Mast. Das Baumliek
wird gemessen zwischen Hinterkante Mast und der Meßmarke am Großbaum d.h.
es entspricht dem Maß MB.
Mit vier Segellatten wird das
Achterliek des Großsegels in fünf gleiche Längen mit einer Toleranz von
±50 mm unterteilt. Die Segellatten bilden
einen rechten Winkel zu einer Geraden zwischen Schothorn und Achterkante
Kopfbrett; die Toleranz hierbei ist ±5°. Die
obere und untere Segellatte haben je eine Länge von max
die beiden mittleren Segellatten haben je eine Länge von max
Die größte Breite des Kopfes,
rechtwinklig von der Achterkante Vorliektau gemessen, darf 5% von MB
nicht überschreiten.
Bei der Berechnung der Fläche von
Hochsegeln mit durchgehender, oder mit mehr als vier Latten, oder mit
Latten, welche die max. Länge in Übereinstimmung mit Regel 17.2.3
überschreiten, wird die Fläche des Großsegels wie folgt ermittelt.
M = Mastliek
MB = Baumliek
Die hinter der Sehne Kopf/Schothorn befindliche Segelfläche wird wie
folgt ermittelt:
A = Achterliekslänge
PA = Bogenhöhe
Die Gesamtfläche (SG2) des Segels wird wie folgt ermittelt:
Zur Berechnung von Gaffelsegeln
wird ihre Fläche durch die Diagonale (D) in zwei Dreiecke zerlegt und
errechnet aus
wenn das Großsegel nicht mehr als vier kurze Latten aufweist, die das
Achterliek in fünf möglichst gleiche Teile teilen müssen (Toleranz von
±50 mm).
Die Achterlieksrundung wird also in diesem Falle nicht mit vermessen.
Bei Gaffelsegeln mit durchgehenden
oder mit mehr als vier Latten oder mit Latten, die die vorgeschriebene
Höchstlänge überschreiten, wird die Fläche mit max 2/3 PA ermittelt
und hinzugerechnet.
Ebenso wird bei gebogenen Gaffeln
die durch die Rundung der Gaffel gewonnene Fläche mit max MG ·2/3 PG ermittelt und hinzugerechnet.
17.3 Vorsegel
Die Fläche des Vorsegeldreiecks
wird für die Vermessung voll in Rechnung gestellt. Das Vorsegeldreieck
wird berechnet aus der Höhe I mal der Basis J, dividiert durch 2,
Die Höhe I wird gemessen an
Vorderkante Mast (von Oberkante Schandeck + 1/20 B) bis zum
Schnittpunkt der Verlängerung des Vorsegelvorlieks mit Vorderkante Mast
bzw. wenn eine Vorsegelstagspiere gefahren wird, aus dem Schnittpunkt der
Verlängerung der Achterkante Spiere bis Vorderkante Mast. Wenn die
Vorsegelfallscheibe mit ihrer Außenkante nicht mehr als 40 mm von der
Vorderkante Mast entfernt ist, wird der obere Meßpunkt für das Maß I
die Mitte Fallscheibe.
Die Basis des Vorsegeldreiecks J
liegt in der Mittschiffsebene. Ihre Länge wird waagrecht gemessen von der
Vorderkante des Mastes an der Oberkante Deck bzw. Kajütdach bis zu
Schnittpunkt des Vorsegelvorlieks bzw. der Achterkante der Vorsegelspiere
mit der Oberkante Deck.
Bei einer Rollfock wird bis zur Mitte der Drehachse gemessen. Das Maß J
ist durch eine Meßmarke auf dem Deck bzw. dem Kajütdach zu kennzeichnen.
Die Vorderkante Mast darf sich nicht hinter der Vorderkante dieser
Meßmarke befinden. Einrichtungen zur seitlichen Verschiebung des
Vorsegelhalses aus der Basislinie J sind nicht erlaubt.
Die Vorsegelfläche FF wird bei der Bestimmung der Gesamtsegelfläche
ermittelt aus
wobei
und LP die Lotlänge vom Schnittpunkt Achterliek/Unterliek auf VL
ist.
Fußrahen, Fußbäume und Segellatten
sind nicht erlaubt.
17.4 Spinnaker
Für die Vermessung wird der Spinnaker
am Boden ausgebreitet, der Länge nach einmal gefaltet, ausgestreift und
ohne ihn zu spannen vermessen.
Die Größe des Spinnakers ist auf
maximal 55 m2 festgelegt. Gemessen nach der Formel
|
F |
= |
A · (B+C) · 0,94 = 55 m2 |
(12) |
mit |
A |
= |
Längenmaß zwischen Kopf und Schothorn |
|
B |
= |
|
|
C |
= |
Größte Breite des Spinnakers 2 |
|
Kopfbretter sind nicht zugelassen.
Am Spinnaker dürfen nur am Kopf ein
Fall, und an den Schothörnern nur die Schoten oder Achterholer mit
Barberholern gefahren werden. Zusätzliche am Spinnaker angreifende Leinen
sind verboten.
18 Ausrüstung
Folgende Ausrüstungsteile sind fest
verstaut an Bord zu führen:
- 1 Anker mit Gesamtgewicht mind. 12 kg
Leine, Mindestlänge 25 m, Mindestdurchmesser 12 mm
- 1 Schleppleine, Mindeslänge 25 m, Mindestdurchmesser 10 mm
- 1 Schwimmweste pro Besatzungsmitglied
- 1 Lenzpumpe oder Pütz (5 Liter min. Inhalt)
- 2 Bootsriemen oder Paddel
- 1 Bootshaken
- 1 Baumschere oder Stütze
- 1 Verbandskasten
- 2 Fender
Ballastwesten dürfen nicht an Bord geführt werden.
19 Rigg
Während einer Wettfahrtserie darf nur jeweils ein vermessenes Rigg gefahren
werden. Ein Austausch des Riggs ist nur aufgrund einer irreparablen
Beschädigung erlaubt und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der
Wettfahrtleitung.
20 Kontrollvermessung
Jeder Eigner ist verpflichtet, sein Boot
bei stattfindenden Kontrollvermessungen dem Vermesser vorzuführen. Wird
hierbei eine Verletzung der Klassenvorschriften festgestellt, so muß der
Wettfahrtausschuß die in den Wettfahrtregeln Segeln, Regelnummern 78.3,
64.3 und 65.3 vorgesehenen Maßnahmen treffen. Dem nationalen Verband und
der internationalen Klassenvereinigung ist über einen solchen Vorfall
Bericht zu erstatten.
21 Wettfahrtregeln -Segeln-
Klassenwettfahrten werden nach den
Wettfahrtregeln der International Sailing Federation (ISAF) gesegelt.
22 Klassenvorschrift
Diese Klassenvorschrift ist bindend für
alle Regatten. Wettfahrtausschüsse sind nicht berechtigt, von dieser
Klassenvorschrift abzuweichen. Ausgenommen hiervon sind weiterreichende
Bestimmungen von Wettfahrtleitungen, die sich in der Regel revierbedingt
auf die Besatzung, die Ausrüstung und die Sicherheit beziehen.
23 Besatzung
Die Besatzung muß aus drei Personen
bestehen.
Anhang
A Formelzeichen
Symbol | Einheit | Bezeichnung |
|
A | mm | Achterliekslänge |
B | mm | Breite |
BD | mm | Breite seitliche Eindeckung |
BDA | mm | Breite seitliche Eindeckung Achterkante |
BF | | |
| mm | Breite Fußboden |
BI | | |
BKAJ | mm | Lichte Beite Kajüte |
C | mm | |
D | mm | |
E | mm | |
FF | m2 | Vorsegelfläche |
HF | m | Höhe Fußboden |
HK | mm | |
HKAJ | mm | Lichte Höhe Kajüte |
HR | mm | Raumtiefe |
HST | mm | Höhe Vorsteven |
HSP | mm | Höhe Spiegel |
HT | m | Takelungshöhe |
I | mm | Höhe Vorsegeldreieck |
J | mm | Basis Vorsegeldreieck |
L1 | mm | Länge obere Segellatte |
L2 | mm | Länge mittlere Segellatten |
LA | mm | Länge über alles |
LCO | mm | Länge Plicht (Cockpit) |
LDA | mm | Eiundeckung hinten |
LKAJ | mm | Lichte Länge Kajütaufbau |
LLUK | mm | Länge Luk |
LP | mm | Lotlänge vom Schnittpunkt
Achterliek/Unterliek auf VL |
LSCH | mm | Abstand Schott/achterster Punkt Spiegel |
M | mm | Länge Mastliek |
MB | mm | Länge Baumliek |
MG | | Länge Gaffelliek |
PA | mm | Bogenhöhe Großsegel |
PG | | Bogenhöhe Gaffel |
SG | m2 | Segelfläche Großsegel |
SV | m2 | Fläche Vorsegeldreieck |
VL | | |
B Glossar
- GFK
- Glas Faser Kunststoff
- ISAF
- International Sailing Federation
- C-Vermesser
- Wassndas?
C Anmerkungen zu diesem Dokument
Dieses Dokument basiert auf der Klassenvorschrift, herausgegeben vom
Deutschen Segler Verband e.V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg. An vielen
Stellen mußte ich Fehler korrigieren und Anpassungen bzgl. des Layouts
(bzw. des Satzes bei der Postscriptversion) vornehmen.
Ebenfalls habe ich dort wo es der Lesbarkeit diente Sätze umformuliert,
jedoch immer ohne den ursprünglichen Sinn zu verändern.
Die Regelnummern werden rechts seitlich neben dem jeweiligen Absatz
aufgeführt, eine verbesserte Unterteilung in Abschnitte für die
Umsetzung des Inhaltsverzeichnisses wurde ebenfalls eingeführt.
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß es sich
um keine endgültige Version handelt sondern um ein Dokument welches
(hoffentlich) permenent weiterentwickelt und verbessert wird.
Für diesbezügliche Hinweise oder Ergänzungsvorschläge
bin ich jederzeit dankbar.