20er Jollenkreuzer

Deutsche Klassenvereinigung der
20qm Jollenkreuzer e.V. - Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen "Deutsche Klassenvereinigung der 20 qm - Jollenkreuzer e.V.". Der Sitz ist Berlin.
Der Verein ist unter 95 / 7556 beim Amtsgericht Berlin - Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsportes mit 20qm Jollenkreuzern und die Vertretung der Bootsklasse gegenüber behörden und Verbänden. Etwa entstehende Überschüsse dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle für den Verein tätigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 3

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand (§ 7) zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod des Mitglieds
  2. Schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende
  3. Ausschluß

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, sofern es seiner Beitragspflicht über den Schluß eines Kalenderjahres hinaus bis spätestens 30.04. und trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, oder grob unsportlichem oder schädigendem Verhalten gegenüber der Klassenvereinigung.
Vor Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 5

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils ein Jahr im Voraus zu entrichten, spätestens zum 30.04. des laufenden Jahres. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6

Organe des Vereis sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung muß ferner einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Einladung muß vier Wochen vorher durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Wahrung der Frist gilt die Absendung der Einladung. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte unmfassen:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
  4. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer nach Ablauf der Legislaturperiode
  5. Anträge
  6. Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder einem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Der Antrag ist unter Angabe einer Begründung schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzustellen.
Jede Satzungsänderung ist angenommen, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.

§ 7

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstizenden, bei dessen Verhinderung von einem der zwei stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Jedes Mitglied kann zur ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird von der Versammlung gewählt. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird unterschrieben vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, es bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

§ 8

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzen - Regattasegeln -
  3. dem stellvertretenden Vorsitzen - Fahrtensegeln -

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Verein wird gemäß Paragraph 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden machen von ihrer Vertretungsbefungnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch.

§ 9

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzen - Regattasegeln -
  3. dem stellvertretenden Vorsitzen - Fahrtensegeln -
  4. dem Kassenwart
  5. dem technischen Obmann
  6. dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
  7. dem Schriftführer

Er wird für die Dauer von eweils zwei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand führt die internen Geschäfte des Vereins und unterhält ein Sekretariat.

§ 10

Für die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes muß auf möglichen Antrag eines Mitgliedes geheime Wahl durchgeführt werden. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11

Der Verein sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, analog der Gliederung des Deutschen Seglerverbandes, in der dort jeweilig geltenden Fassung vor.

§ 12

Der Verein nimmt das Grundgesetz und Ordnungsvorschriften des Deutschen Seglerverbandes und des Landesseglerverbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.

§ 13

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Verbleibendes Vermögen fällt an den Deutschen Seglerverband mit der Maßgabe, es zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden.

Die vorliegende Satzung wurde am 05.09.1995 errichtet.

Der Vorstand